Rauch­mel­der

Rauch­mel­der

Der Rauch­mel­der ist für Ihre Sicher­heit von enor­mer Bedeu­tung. Die meis­ten Brand­op­fer wer­den bei Nacht im Schlaf gefor­dert. Durch sei­ne wich­ti­ge Vor­warn­funk­ti­on kann der Rauch­mel­der Sie im Fal­le eines aus­tre­ten­den Feu­ers recht­zei­tig war­nen bevor es zu spät ist.

Der Rauch­mel­der hat sich über die letz­ten Jahr­zehn­te zu einem unent­behr­li­chen Instru­ment zur prä­ven­ti­ven Brand­be­kämp­fung ent­wi­ckelt.
Seit der Ein­füh­rung der Rauch­mel­der­pflicht ist die Zahl der Brand­to­ten in allen Bun­des­län­dern zurück­ge­gan­gen und täg­lich wer­den durch­schnitt­lich vier Men­schen durch Rauch­mel­der bei einem Brand geret­tet – Brand­to­te sind aller­dings immer noch zu bekla­gen.


Rauch­mel­der­pflicht

Rauch­mel­der sind in Deutsch­land in allen ver­mie­te­ten und selbst­be­wohn­ten Woh­nun­gen und Wohn­häu­sern ver­pflich­tend!
In Bay­ern gilt die­se Pflicht seit dem 01.01.2013 für Neu- und Umbau­ten. Für Bestands­bau­ten galt eine Nach­rüst­pflicht und ‑frist bis zum 31.12.2017, sodass also die Instal­la­ti­on von Rauch­mel­dern seit dem 01.01.2018 für Woh­nun­gen und Eigen­hei­me end­gül­tig ver­pflich­tend ist.

Instal­la­ti­on von Rauch­mel­dern

Zustän­dig für die Instal­la­ti­on von Rauch­mel­dern ist der Eigen­tü­mer bzw. Ver­mie­ter. Zustän­dig für die War­tung der Rauch­mel­der ist der Eigen­tü­mer bzw. Mie­ter.

Rauch­mel­der müs­sen in allen Schlaf­räu­men und Kin­der­zim­mern in Woh­nun­gen und Eigen­hei­men ange­bracht wer­den.

Auch in allen Flu­ren in der Woh­nung bzw. im Ein­fa­mi­li­en­haus, über die Ret­tungs­we­ge ins Trep­pen­haus oder ins Freie füh­ren, ist jeweils min­des­tens ein Rauch­mel­der zu instal­lie­ren.

In Ein­fa­mi­li­en­häu­sern mit einem offe­nen Trep­pen­raum, der zu den Wohn­räu­men nicht durch Türen abge­trennt ist, gilt die­ser auch als Flucht­weg und muss eben­falls mit min­des­tens einem Rauch­mel­der, idea­ler­wei­se mit je einem Mel­der auf jedem Stock­werk aus­ge­stat­tet wer­den.

Aus­tausch­pflicht

Die Rauch­mel­der müs­sen laut Anwen­dungs­norm DIN 14676 nach Her­stel­ler­an­ga­ben, spä­tes­tens jedoch 10 Jah­re nach der Instal­la­ti­on aus­ge­tauscht wer­den. In Bay­ern muss­ten die ers­ten ver­pflich­ten­den Rauch­mel­der somit im Jahr 2023 aus­ge­tauscht wer­den.
Zustän­dig für den Aus­tausch ist der Eigen­tü­mer bzw. Ver­mie­ter.

Ein sol­cher Aus­tausch ist über­dies äußerst sinn­voll. Denn Rauch­mel­der sind sen­si­ble tech­ni­sche Gerä­te. Staub, Schmutz und Kor­ro­si­on kön­nen die Funk­ti­on, vor allem die Mess­tech­nik der Mel­der beein­träch­ti­gen. Das bedeu­tet nicht nur poten­zi­el­le Fehl­alar­me, son­dern auch die Gefahr, dass der Rauch­mel­der im Brand­fall nicht mehr recht­zei­tig alar­miert.

Zur Neu­in­stal­la­ti­on emp­feh­len sich zuver­läs­si­ge Rauch­mel­der mit dem Qua­li­täts­zei­chen „Q“ mit fest ein­ge­bau­ter 10-Jah­res­bat­te­rie.

Quel­len: www.rauchmelder-lebensretter.de